Recht vertraulich: „Raus aus Amerika“

Aardon Internet GmbH
Veröffentlicht von Aardon Internet GmbH am 13.10.2009
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Geldbrief

Ausnahmsweise galt dieser Ausspruch von Konrad Hummler, Teilhaber der Privatbank Wegelin, nicht schweizerischen Kundenberatern von US-Kunden, die sich im Zweifel – um vor den Greifarmen der amerikanischen Steuerbehörden (IRS) sicher zu sein – erst gar nicht mehr nach Amerika hineintrauen. Gemeint waren vielmehr ganz „normale“ private Aktionäre, die quasi durch die Hintertür auf unangenehmste Weise in die Fänge der amerikanischen Steuerbehörde gelangen können. Worum geht’s?


Vereinfacht gesagt sind alle Aktionäre betroffen, die (wo immer auch auf der Welt „sesshaft“) in ihrem Wertpapierdepot (in welchem Land und bei welcher Bank auch immer) schlicht und einfach auch US-Aktien (und sei es nur 100 Aktien von IBM oder Boeing) besitzen. Also nochmals, konkret: In einem Wertpapierdepot z. B. bei der Deutschen Bank in Frankfurt oder Zürich werden neben Fonds und Anleihen u. a. 1’000 IBM-Aktien geführt. Allein dadurch wird der Depotinhaber (der z. B. seinen Lebensabend im schweizerischen Tessin verbringt), in den USA beschränkt nachlasssteuerpflichtig (nämlich für seine Gesellschaftsanteile in dem USUnternehmen IBM). Dieses ist zunächst einmal ungewöhnlich, da die meisten Länder weltweit eine solche beschränkte Erbschaftsteuerpflicht (allein verursacht durch Aktienbesitz) nicht kennen.

Was besonders ärgerlich ist: Im Nachlassfall muss damit nicht nur dem USFiskus Erbschaftsteuer für die betreffenden 1’000 IBM-Aktien gezahlt werden. Vor allem ist man in den Mühlen der Bürokratie: Im Prinzip muss nämlich aufgrund der komplizierten Erbschaftsgesetze in den USA vom (deutschen) Erblasser (letztlich von seinen Erben) eine komplette Steuererklärung mit allen Besitztümern des Erblassers weltweit eingereicht werden. Das kostet Zeit, Nerven und Geld (das die Nachlassschuld um ein Vielfaches übersteigen kann). Und vor allem: Es gibt Schöneres im Leben, als gegenüber der amerikanischen Steuerbehörde (Internal Revenue Service) sein gesamtes Weltvermögen offen legen zu müssen – selbst wenn man kein einziges Wort Englisch kann.

Wo kein Kläger, da kein Richter: Natürlich wird das obige Szenario in der Praxis nicht so heiss gegessen. Die Betroffenen (Erben) wissen zumeist gar nicht, dass US-Aktien im geerbten Wertpapierdepot eine solche beschränkte Nachlasssteuerpflicht auslösen. Und der US-Fiskus erfährt natürlich in aller Regel auch nichts davon, wenn auf diese Weise US-Aktien den Inhaber wechseln. Also alles nur viel Lärm um nichts?

„Obama-Proposals“: Die neue US-Regierung könnte, wie im „Green Book“ nachzulesen, dazu neigen, im Interesse effizienterer Nachlasssteuererhebung verschärfte Bestimmungen für sogenannte Qualified Intermediaries (QI) einzuführen. Vereinfacht gesagt könnten hiernach Banken weltweit im Rahmen der jeweiligen Abkommen mit den USA (und bekanntlich sind diese da nicht zimperlich) verpflichtet werden, in Nachlassfällen automatisch den US-Steuerbehörden zu melden, wenn sich US-Aktien im vererbten Wertpapierdepot befinden. Und dann gilt wieder das volle Programm (siehe oben).

„Raus aus Amerika“: Gemeint ist damit, dass ganz harmlose Aktionäre demnächst in die IRS-Mühle der amerikanischen Steuerbehörde geraten könnten, nur weil einige wenige Stücke US-Aktien im Wertpapierdepot geführt werden. Der vorbeugende Rat somit: Vorsichtshalber sollte man als Privatperson (juristische Personen sind hiervon nicht betroffen) keine US-Aktien direkt halten – wenn man für die Zukunft auf Nummer sicher gehen will. Natürlich kann man weiterhin in USAktien engagiert bleiben, z. B. über Fonds, Indexzertifikate etc. Durch solche – mittelbaren – Beteiligungen an US-Vermögen wird die beschränkte USNachlasssteuerpflicht nicht ausgelöst. jur. Muc 2009 ©

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