Kapitalanlagen international, Steuern & Recht
Vergessene Sparbücher können im Zweifel auch noch 50 Jahre später der begebenden Bank zur Auszahlung vorgelegt werden. Insbesondere kann sich die Bank nicht erfolgreich auf Verjährung berufen. Zwar verjähren nach deutschem Recht Forderungen spätestens nach 30 Jahren – aber diese Verjährungsvorschriften sind in Sachen „vergessene Sparbücher“ nicht einschlägig. Denn: Verjähren können nur fällige Forderungen. Aber so lange die Bank nicht zur Auszahlung aufgefordert wird, gibt es keine fällige Forderung, die verjähren kann. Diese Rechtsauffassung hat soeben der 19. Zivilsenat des OLG Frankfurt mit Urteil vom 16.02.2011 nochmals bestätigt.
Skandalöses Banken-Verhalten: Dabei ist schon erstaunlich, wie sich die Banken immer wieder gegen Auszahlungen aus Uralt-Sparbüchern zu wehren versuchen. Das Sparbuch sei gefälscht, bereits vor Jahrzehnten sei alles ausgezahlt, die Unterschriften der Bankmitarbeiter auf dem Sparbuch seien gefälscht und im Übrigen (siehe zuvor) sei ohnehin alles verjährt. Nochmals: Verjährung greift grundsätzlich nicht und ansonsten gilt, dass die Bank (und nicht der Bankkunde) beweispflichtig für obige Einwendungen ist (so insbesondere auch OLG Celle vom 18.06.2008, 3 U 39/08). Man darf sich wundern, auf welcher Seite der Bilanz die Guthaben der Kundschaft bei solchen Banken verbucht sind.
Milliardenbeträge: Experten schätzen, dass noch immer Milliardenbeträge in solchen Uralt-Sparbüchern schlummern, die irgendwann einmal in Vergessenheit geraten sind und nunmehr in Kisten oder Kartons im Keller oder auf dem Dachboden ihr Dasein fristen. Im Urteilsfall hatte der Vater im Jahre 1959 für seinen soeben geborenen Sohn ein Sparbuch über DM 106’000 angelegt, was damals viel Geld war. Der Vater verstarb, später auch die Mutter – und erst vor kurzem fand sich das Sparbuch in einer Schublade im Nachlass der Mutter. Einschliesslich Verzinsung dürfte das Sparbuch aktuell einen Wert von ca. Euro 300’000 haben – dem Zinseszinseffekt sei Dank. Auf jeden Fall kann es somit durchaus lohnenswert sein, sich einmal für ein paar Stunden auf die Suche nach Uralt-Sparbüchern zu begeben.
Emittentenrisiko/Gegenparteirisiko: Spätestens seit der Lehman-Pleite im Herbst 2008 sollten Anleger in hohem Masse sensibilisiert sein, dass bei strukturierten Produkten (Zertifikaten) neben dem Marktrisiko insbesondere auch das Emittentenrisiko zu beachten ist. Doch irgendwie scheint dieses schon lange wieder in Vergessenheit geraten zu sein. Die Banken verkaufen wieder mit Vorliebe Zertifikate für alles und jedes und scheinen dafür offensichtlich genügend Abnehmer zu finden. Und noch erstaunlicher: Um das Emittentenrisiko besser einschätzen zu können, wäre ja zumindest interessant, über welches aktuelle Rating die begebende Bank verfügt. Doch hierauf findet sich weit und breit kein Hinweis. Auch in Börsenmagazinen, die solche Zertifikate empfehlen, findet man hierzu nichts – selbst da nicht, wo insbesondere bei schottischen, irischen und US-amerikanischen Banken/Investmenthäusern wegen erheblicher Bonitätsrisiken Aufklärung ein Gebot der Stunde wäre.
Nochmals: Wer z.B. auf den türkischen Aktienmarkt spekulieren will, sollte dieses bevorzugt über (Index-) Fonds realisieren. Das jeweilige Fondsvermögen ist grundsätzlich Sondervermögen, ein spezielles Emittentenrisiko besteht somit nicht. Natürlich können Anleger auch über Zertifikate auf den türkischen Aktienmarkt spekulieren. Der Unterschied: Sollte die begebende Bank dieser Zertifikate (Inhaberschuldverschreibung) in 4 Jahren pleite sein, dann erhält der Anleger nichts, selbst wenn es der Türkei prächtig geht und der dortige Aktienmarkt um mehr als 100 % zugelegt hat. Gleiche Überlegungen gelten insbesondere auch für Garantiezertifikate. Garantiezertifikate sind immer InhaberschuldverschreibungenderjeweiligenBank.Istdiesepleite,danngibtesnichts–garantiertnichts!