Hinterziehungszinsen, Säumniszuschläge, Stundungs- und Aussetzungszinsen

Aardon Internet GmbH
Veröffentlicht von Aardon Internet GmbH am 02.03.2010
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Geldbrief

„…und dann müssen sie nur noch zahlen“ - titelte jüngst die Süddeutsche Zeitung einen Bericht über Steuerhinterzieher, die es sehr eilig haben, dem Finanzamt ihre Sünden zu beichten. Zitiert wird in diesem Bericht ein renommierter deutscher Wirtschaftsanwalt aus Frankfurt, von dem - sofern korrekt wiedergegeben - eine abenteuerliche Rechnung aufgemacht wird: Hiernach wären bei Selbstanzeigen zusätzlich zur Einkommensteuer „6 % Hinterziehungszinsen und 6 % Säumniszuschlag pro Jahr“ zu zahlen.


Was allerdings nicht richtig ist: Neben Hinterziehungszinsen werden Säumniszuschläge, Stundungs- und Aussetzungszinsen nicht erhoben (§ 235 AO). Wir erwähnen dieses vor allem deshalb, weil es immer wieder erstaunlich ist, was in Sachen Selbstanzeige von „Experten“ immer wieder an (falschen) Ratschlägen zum Besten gegeben wird. Kardinalfehler Fristen: Geradezu abenteuerlich ist immer wieder, was für die Berechnung von Fristen an falschen, zumindest missverständlichen Informationen zum Besten gegeben wird. Noch immer gilt: Grundsätzlich ist zwischen der strafrechtlichen Verjährungsfrist (5 Jahre) und der steuerlichen Festsetzungsverjährung (10 Jahre) zu unterscheiden (vgl. insbesondere Geldbrief 09/2009: Verjährungschaos für Steuersünder). Richtig ist allerdings, dass in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung seit Dezember 2008 (24.12.2008) auch die strafrechtliche Verjährungsfrist auf 10 Jahre verlängert wurde - was die korrekte Beratung in Sachen Selbstanzeige nicht gerade einfacher gemacht hat. Vom Grundsatz verbleibt es allerdings dabei: Die Selbstanzeige muss sich „nur“ auf den strafrechtlich nicht verjährten Zeitraum erstrecken (also grundsätzlich 5 Jahre und nur für besonders schwere Fälle 10 Jahre!). Alles andere ist ein taktischer Fehler. Lebensversicherungen - der neue Trick der Steuerhinterzieher: Das Geschäft mit massgeschneiderten Lebensversicherungen für Reiche erlebe eine „boomartige Nachfrage“ hiess es jüngst in einem schweizerischen Finanzbericht. Vermittler würden damit werben, dass man mit solchen Policen auch Schwarzgeld legalisieren könne, wenn das Vermögen so lange still liege, bis die Verjährungsfrist für Steuerdelikte abgelaufen sei. Was heisst hier „neuer Trick“? Das ist nun einmal so und legal - wenn die hierzu vom Berliner Bundesfinanzministerium erlassenen Richtlinien (insbesondere darf der Lebensversicherungsnehmer keinen Einfluss mehr auf die Vermögensdispositionen haben) eingehalten werden (siehe auch Geldbrief 03/2010). Geldbrief-Leser sind bereits seit Jahren korrekt informiert. Gericht spricht Steuersündern Schadenersatz zu: Ein Liechtensteiner Gericht hat soeben einem Kunden der Fürstenbank LGT zumindest teilweise einen Anspruch auf Schadenersatz im Zusammenhang mit der „Liechtensteiner Datenaffäre“ zugestanden. Dieses Urteil sollte man nicht überbewerten. Grundsätzlich verbleibt es dabei, dass steuerstrafrechtliche Sanktionen keinen zivilrechtlichen Schaden auslösen können. Das war und ist höchstrichterliche Rechtssprechung sowohl in Deutschland wie z.B. auch in der Schweiz. Die Besonderheit in vorerwähntem Fall war, dass zumindest eine zusätzliche Auflage (Zahlung von 7.3 Mio. Euro als Geldbusse) hätte vermieden werden können, weil bei unverzüglicher Information über den Datenklau von der damals möglichen Amnestieregelung in Deutschland hätte Gebrauch gemacht werden können. Na ja - dazu lässt sich an Pro und Contra noch einiges sagen. Das Urteil geht in Liechtenstein in die nächste Instanz und wir wagen einmal die These: Das Urteil wird dort keinen Bestand haben. David gegen UBS: Noch ungleich interessanter ist, wie derzeit ein deutscher Multimillionär auf die Schweizer UBS los geht. Die Bank, so der ehemalige UBS-Kunde, habe ihm durch falsche Beratung einen gigantischen Steuerschaden eingebrockt. Um in Deutschland Steuern zu vermeiden, habe ihm die Bank einen Scheinwohnsitz in der Schweiz besorgt und zusätzlich für seine Familie Trusts in Singapur gegründet. Stimmt alles nicht, sagt der Anwalt der UBS, und droht im Gegenzug damit, den Kunden beim deutschen Finanzamt „wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung“ anzuzeigen. Wer (mehr) recht hat, können und wollen wir von dieser Stelle nicht beurteilen. Nur so viel: Das ganze ist zumindest auch Wasser auf die Mühlen unserer an dieser Stelle erfolgten langjährigen Warnungen vor fragwürdigen Trust-Lösungen, Stiftungs-Modellen und/oder Zahlstellenverlagerungen nach Singapur etc. Mit all diesen „Scheinlösungen“ komme man vom Regen in die Traufe - so unsere ständigen Warnungen. Der vorerwähnte Streit ist insoweit nur die Spitze vom Eisberg. Jersey schielt auf Liechtenstein: Auffällig ist der Versuch der Kanalinsel Jersey, von dem erschütterten Vertrauen in die Finanzplätze der Alpenrepubliken zu profitieren zwecks Ansiedlung von Stiftungen auf der britischen Kanalinsel. Auf Zürcher Seminaren des Anwalts Christopher S. hört sich das dann wie folgt an: Einzelpersonen könnten über Jersey-Stiftungen frühzeitig ihren Nachlass regeln. Kinder könnten begünstigt werden, wobei man die Vermögensverhältnisse ihnen gegenüber geheim halten könne. „So wird verhindert, dass die Jungen ihr Medizinstudium vernachlässigen, weil sie auf ein Millionenvermögen spekulieren.“ Welch ein Schwachsinn! Als würden dafür nicht die ganz normalen (nationalen) Möglichkeiten des Erbrechts ausreichen. Also nochmals: Finger weg von ausländischen Trusts und Stiftungen, um angeblich bessere erbrechtliche Lösungen schaffen zu können. Ausländische Trusts und Stiftungen schaffen nur zusätzliche Probleme, ohne (legal) irgendein Problem für einen deutschen Steuerbürger besser zu lösen - zumindest gilt das für 99 % aller Fälle.
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