„Himmelfahrtskommando“ Selbstanzeige

Aardon Internet GmbH
Veröffentlicht von Aardon Internet GmbH am 01.12.2010
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Geldbrief

Nutzung von geklauten Steuer-CDs erlaubt - das hat soeben das deutsche Bundesverfassungsgericht entschieden. Immer, wie es gerade passt. Keine Frage, soweit es den Datenklau von WikiLeaks (in Sachen diplomatische Enthüllungen) betrifft, wird/würde man solche kriminellen Machenschaften vermutlich wieder anders qualifizieren. Merke: Soweit es fragwürdige (siehe auch Recht vertraulich: Scheinheilige Zinsbesteuerung in Geldbrief 08/2010) „Steuerflüchtlinge“ betrifft, gibt es immer wieder einen erstaunlich breiten politischen Konsens, im vorgeblichen Interesse des Allgemeinwohls rechtsstaatliche Prinzipien über Bord zu werfen. Leider hat diese Praxis nun auch vor dem Bundesverfassungsgericht nicht halt gemacht. Für deutsche Steuerstrafrechtler ist diese Entscheidung allerdings keine Überraschung.


Massive Veränderung der Steuerstrafrechtskultur: Seit „Zumwinkel“ gelten für rechtsstaatliches Verhalten neue Parameter. Der Staat kauft Daten an, die unter Verstoss gegen Gesetze eines Landes angeboten werden. Alsdann wird der (ausländische!) Täter mit einer neuen Identität (auf Staatskosten) ausgestattet. Das alles bedeutet Begehung diverser Straftatbestände, wie jeder Jurastudent seit dem ersten Semester weiss. Doch diese Straftatbestände werden ignoriert, um die Daten nutzen zu können – das höchste deutsche Bundesverfassungsgericht segnet dieses ab. Tempora mutantur. Die Zeiten ändern sich. Selbstanzeigeberatung – ein „Himmelfahrtskommando“: So der Originalwortlaut eines Steuerstrafrechtlers in der deutschen Fachzeitschrift AO-Steuerberater. Angesprochen sind damit die ungeklärten Rechtsfragen, die sich seit der Kehrtwende des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20.05.2010/siehe hierzu auch Geldbrief 15/ 2010) in Sachen Teilselbstanzeige ergeben. Auch diese Kehrtwende des BGH (mit der über Nacht eine jahrzehntelange höchstrichterliche Rechtsprechung auf den Kopf gestellt wurde) muss man im Kontext der nunmehrigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sehen: In dubio pro fisco, im Zweifel für den Fiskus. „Strafbefreiende Selbstanzeige. Was tun bei verheimlichtem Auslandvermögen?“: Unter diesem Titel wurde vor einigen Monaten in der deutschen Fachzeitschrift „Vermögen & Steuern“ folgendes zum besten gegeben: „Bekanntlich hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zur Steuerhinterziehung deutlich verschärft: Schon ein Hinterziehungsbetrag von 50’000 Euro kann als besonders schwere Steuerhinterziehung gewertet werden; diese Summe wird angesichts des bis zu 13 (!)-jährigen Zeitraums, für den eine Selbstanzeige abgegeben werden muss, schnell erreicht: Ein zinstragendes Auslandsvermögen von ’nur’ 200’000 Euro reicht hierzu bereits aus.“ Stopp! Vorsicht: Merken Sie sich diese Ausführungen nicht! Versierte deutsche Steuerstrafrechtler, die wir hierzu befragt haben, bezeichnen diese Ausführungen übereinstimmend als „Schmarren“. Auch weiterhin gilt, dass sich Selbstanzeigen nur auf strafrechtlich noch nicht verjährte Zeiträume beziehen müssen. Richtig ist, dass möglicherweise schon ein Hinterziehungsbetrag von 50’000 Euro als besonders schwere Steuerhinterziehung gewertet werden kann. Insoweit sind jedoch definitiv nicht die Summen eines bis zu 13-jährigen Zeitraums zu addieren. Abzustellen ist hierbei immer „nur“ auf den Hinterziehungsbetrag pro Kalenderjahr. Dass insoweit ein zinstragendes Auslandsvermögen von nur 200’000 Euro bereits für eine besonders schwere Steuerhinterziehung ausreichen könne, ist somit völliger Unsinn. Aber es zeigt, dass in der deutschen Provinz, sofern man nicht an wirklich versierte Steuerstrafrechtler gelangt, die Selbstanzeigeberatung tatsächlich zum „Himmelfahrtskommando“ geworden ist. Wirklich umstritten und problematisch ist bei aktuellen Selbstanzeigeberatungen vor allem folgendes: Was gilt für vorsätzlich falsche „Teilselbstanzeigen“ vor dem 20.05.2010, also für „Teilselbstanzeigen“ (z. B. nur für das Depot in Liechtenstein), die bis dahin für „insoweit“ wirksam angesehen wurden? Gibt es Sinn bzw. was sind die Risiken, wenn man nunmehr mit einer neuen, umfassenden Selbstanzeige „nachbessern“ will? Insbesondere: Wurden mit der falschen (weil unvollständigen) Teilselbstanzeige neue Verjährungsfristen für die insoweit immer noch nicht korrekt erklärten Kalenderjahre ausgelöst? Vor allem auch: was gilt für die Selbstanzeige/Berichtigungspflicht von Erben? Müssen insoweit über den „Hebeleffekt“ auch Kalenderjahre nacherklärt werden, die bezogen auf den Erblasser bereits strafrechtlich verjährt gewesen sind? Generelles Problem: Darlegungs- und Beweislast (des Steuerpflichtigen?) für die legale Herkunft der investierten Gelder. Und vor allem, immer wieder: Korrekte Berechnung der speziellen Verjährungsfristen für weit zurückliegende Schenkungen und/oder Erbschaften. Wer zu all diesen Punkten nicht richtig beraten wird, für den wird die Selbstanzeige tatsächlich zum „Himmelfahrtskommando“. jur. Muc 2010 ©
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